Samenspender hat Auskunftsrecht
Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn der Spender sie in strafbarem Ausmaß belästigt und schriftlich und telefonisch terrorisiert, entschied das OLG Hamm und bewilligte einem Samenspender Verfahrenskostenhilfe. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.