Erststudium steuerlich absetzen

Wer sein erstes Studium aufnimmt, kann die entstehenden nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder vorgezogene Werbungskosten geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Diese Kosten können nur als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das ist aber nur sofort möglich und auf jährlich 4000 Euro begrenzt.