Rückforderungen der Sozialhilfe für Pflegekosten
„Hilf dir selbst, so hilft dir Gott“ dachte sich der Gesetzgeber, als er die PPV geschaffen hatte
Meist handelt es sich bei der Pflegepflichtversicherung (PPV) nur eine Teilkasko-Versorgung von bis zu weniger als 50% der Pflegekosten. Dies führt im Standardfall dazu, dass erst die eigene Rente bis auf ein Taschengeld, dann das eigene Vermögen bis auf einen Selbstbehalt von 5.000 € aufzubrauchen ist – danach springt das Sozialamt ein und zahlt zum Beispiel die hohen Kosten eines Pflegeheims, das von der Rente nicht gedeckt ist und für die die Kinder der Pflegebedürftigen mit aufkommen sollen.
Hat der Sozialhilfeempfänger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern, fordert der Sozialhilfeträger diese oft ganz oder teilweise von Kindern und anderen Angehörigen im Regresswege zurück. Mehr lesen...
Quelle: Dr. Johannes Fiala, www.fiala.de