© Tijana-Simic/iStock.com

Bundesregierung bringt Steuerentlastungen auf den Weg

Ob man will oder nicht, Geld spielt in jeder Familie eine Rolle. Kinder brauchen vor allem Liebe und Geborgenheit, aber auch viele Dinge, die Geld kosten. Steuerliche Entlastungen geben uns mehr Spielraum für wichtige Ausgaben und schaffen es, die allgemeine Lebensqualität erhöhen. Das erleichtert es, in die Zukunft unserer Kinder zu investieren und eine stabile und sichere Umgebung zu schaffen. Klingt erstmal gut…

 Was ändert sich?

Die Bundesregierung hat Maßnahmen zur Entlastung bei der Einkommensteuer und eine Reform der Steuerklassen initiiert. Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer sowie der Kinderfreibetrag werden rückwirkend ab diesem Jahr erhöht. Der Grundfreibetrag wird 2024 zunächst um 180 Euro auf 11.784 Euro jährlich steigen und soll 2026 bei 12.336 Euro liegen. Der Kinderfreibetrag erhöht sich dieses Jahr um 228 Euro auf 6.612 Euro und wird bis 2026 auf 6.828 Euro angehoben. Zudem werden die Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare abgeschafft.


Erhöhung des Kindergeldes ab dem kommenden Jahr

Um die Inflation auszugleichen, werden zudem die Einkommensgrenzen, ab denen ein höherer Steuersatz gilt, angehoben. Dadurch reduziert sich die Steuerlast für die Bürgerinnen und Bürger. Ab Januar 2025 wird das Kindergeld um fünf Euro auf 255 Euro erhöht, ab 2026 soll es monatlich 259 Euro pro Kind betragen.

 

Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5

Ab 2030 sollen die Steuerklassen 3 und 5 für Verheiratete entfallen. Stattdessen werden Eheleute automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft. Das Finanzamt berechnet dann individuell, wie viel netto jeder Partner zum Einkommen beiträgt, und besteuert entsprechend. Dadurch soll die Steuerbelastung gerechter zwischen beiden Partnern verteilt werden. Das bisherige System begünstigt Ungleichbehandlung und verfestigt traditionelle Rollenbilder, da es häufig wirtschaftlich sinnvoll erscheint, wenn ein Ehepartner weniger oder gar nicht arbeitet, besonders bei Teilzeitarbeit oder Nichterwerbstätigkeit. Insgesamt soll sich die Steuerbelastung für Paare nicht ändern. Alternativ können sie auch die neue „Steuerklasse 4 mit Faktor“ beantragen (weitere Informationen dazu unten).

Was ist das Faktorverfahren?

Mit dem Faktorverfahren werde die Lohnsteuerbelastung gerechter auf Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Im Gegensatz zur einfachen Kombination „zweimal Steuerklasse 4“ berücksichtigt das „Steuerklasse 4 mit Faktor“-Verfahren die tatsächliche Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Partnern. Dadurch wird die starre Einstufung in „zweimal Steuerklasse 4“, die von gleich hohen Gehältern ausgeht, abgemildert.

Ein Beispiel für das neue Prinzip „zweimal Steuerklasse 4 mit Faktor“:

Wenn ein Partner drei Viertel des Haushaltseinkommens verdient, kann er dies auf der Steuerkarte eintragen lassen. Dadurch zahlt er zwar mehr Steuern als früher in der günstigen Steuerklasse 3, jedoch weniger als in Steuerklasse 4 ohne Faktor. Das Faktorverfahren berücksichtigt den Splittingvorteil des Ehegattensplittings bereits während des laufenden Jahres und vor der Steuererklärung. Paare, die in den Steuerklassen 4/4 bleiben (ohne Faktor), können sich den Splittingvorteil erst mit der Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

Wichtig zu wissen: Wer mehr verdient als der Partner und bisher in Steuerklasse 3 war, erhält mit dem Faktorverfahren künftig etwas weniger netto, da der Grundfreibetrag nur einmal und nicht doppelt berücksichtigt wird. Umgekehrt bekommt die Person, die bisher in Steuerklasse 5 war, künftig etwas mehr Geld, da ihr nun auch ein Grundfreibetrag angerechnet wird.

Welche Aufteilungen der Steuerklassen sind möglich oder sinnvoll?

Die Kombination der Steuerklassen 4 und 4 wird meist von Partnern gewählt, die ein relativ gleich hohes Einkommen haben. Dies führt zu ähnlichen Lohnsteuerabzügen jeden Monat, was bedeutet, dass das monatliche Netto etwas geringer ist, jedoch am Jahresende in der Regel keine Nachzahlung erforderlich ist.

Wählt man jedoch die Steuerklassen 4 und 4 mit dem Faktorverfahren, erhält man in den meisten Fällen keine Post vom Finanzamt. Warum? Durch das Faktorverfahren wird eine gerechte und genaue Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Partnern erreicht, da jeder monatlich den Anteil zahlt, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Der Splittingvorteil wird bereits während des Jahres berücksichtigt, im Gegensatz zur Kombination 3 und 5, bei der dies erst am Jahresende geschieht. Zwar zahlt man monatlich höhere Lohnsteuern, jedoch gibt es geringere oder gar keine Nachzahlungen beim Lohnsteuerjahresausgleich. Insgesamt bleibt die Steuerlast für beide Partner gleich, nur die Aufteilung verschiebt sich: Der besserverdienende Partner zahlt mehr, während der geringer verdienende Partner weniger zahlt.

Werden Familien durch die Steuerklassenänderung benachteiligt?

Nein. Insgesamt und aufs Jahr gerechnet soll sich die Steuerlast nicht verändern. Die Neuerung betrifft lediglich den Zeitpunkt, zu dem Steuern abgezogen werden.

Mit der bisherigen Wahl der Steuerklassen 3 und 5 konnten Paare erreichen, dass ihre Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer ans Finanzamt abführen, als sie eigentlich aufs Jahr gerechnet bezahlen müssten. Am Jahresende mussten sie dann oft nachzahlen. Dies entsprach einem zinslosen Kredit vom Staat während des laufenden Jahres.

Mit der neuen Regelung – beide Partner sind in Steuerklasse 4 (mit Faktor) – ändert sich nur der Zeitpunkt, zu dem die Steuer bezahlt wird. Wenn die Einkommen stark unterschiedlich sind, werden bereits monatlich mehr Steuern abgezogen. Bei Paaren mit sehr ungleichem Einkommen kann es daher passieren, dass die Familie zunächst monatlich weniger Geld zur Verfügung hat. Dieses Geld bekommen sie jedoch später mit der Steuerrückerstattung zurück. Spätestens mit der Steuererklärung gleicht sich alles aus.

Einen echten Steuervorteil gegenüber der individuellen Besteuerung, der sich nicht am Ende des Jahres wieder nivelliert, bietet das sogenannte Ehegattensplitting. Bei diesem Prinzip werden beide Einkommen zusammengezählt und anschließend durch zwei geteilt. An diesem Verfahren soll sich vorerst jedoch nichts ändern.

 

FAZIT:

Ob die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 positiv ist, hängt von der individuellen Perspektive ab. Objektiv betrachtet gibt es jedoch einen klaren Vorteil für den Staat: Durch höhere Steuervorauszahlungen haben Bund und Länder während des Jahres mehr Geld zur Verfügung.

Für uns bleibt nur eine Frage: Lieber monatlich mehr Netto oder am Jahresende eine Nachzahlung?