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Das neue Namensrecht – Deiner, meiner, unsere?

Trauringe, Trauzeugen, Hochzeitstorte – die Hochzeitsvorbereitungen bringen viele Entscheidungen mit sich. Welcher Nachname oder Doppelname wird bei der Heirat übernommen, und welcher wird den Kindern gegeben? Diese Entscheidungen ist oft nicht einfach für Familien. Nach Angaben der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) haben im Jahr 2016 knapp drei Viertel der Ehepaare den Nachnamen des Mannes gewählt, während lediglich sechs Prozent den Namen der Frau angenommen haben. Bei zwölf Prozent der Neuvermählten behielten beide Partner ihre Geburtsnamen. In den restlichen Fällen entschied sich einer der Partner für einen Doppelnamen – meistens die Frau. Auf den ersten Blick mag die Auswahlmöglichkeit ausreichend erscheinen. Dennoch gibt es international weitaus mehr Variationen. In Ländern wie Großbritannien beispielsweise herrscht eine komplette Freiheit bei der Wahl des Nachnamens, sodass manche Paare ihre Namen zu einem völlig neuen verschmelzen lassen. An anderen Orten dürfen zumindest beide Partner einen Doppelnamen tragen. In Deutschland ist dies jedoch nur einem Partner gestattet.

Eine geplante Gesetzesänderung strebt nun an, mehr Flexibilität in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Bundesregierung will das als starr und restriktiv geltende deutsche Namensrecht einer längst fälligen Reform unterziehen. Was Sie wissen müssen:

Ermöglichung echter Doppelnamen

Nach der geltenden Fassung des § 1355 BGB haben Ehepartner die Wahl zwischen einem gemeinsamen Familiennamen oder der Fortführung ihrer bisherigen Familiennamen. Wenn ein gemeinsamer Familienname gewählt wird, besteht die Option, dass ein Ehepartner seinen bisherigen Namen als zusätzlichen Begleitnamen verwenden kann. Anstelle der bisherigen Regelung, bei der eine Entscheidung für einen der vorhandenen Familiennamen getroffen werden musste, wird es Ehegatten zukünftig gestattet sein, einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen zu bilden – wahlweise mit oder ohne Bindestrich. Dieser Doppelname wird dann per Gesetz auch zum Geburtsnamen ihrer gemeinsamen Kinder. Die Option, einen bisherigen Namen als Begleitnamen beizubehalten, wird ebenfalls beibehalten.

Bisher war diese Option lediglich einem der Partner oder einer der Partnerinnen vorbehalten, wobei häufiger die Frauen Doppelnamen annahmen. Im Gegensatz dazu gestattete das Namensrecht im spanischsprachigen Raum automatisch beiden Elternteilen, ihre Nachnamen an ihre Kinder weiterzugeben – eine Regelung, die auf den ersten Blick logisch erscheint.

Doppelnamen können auf die Kinder begrenzt werden

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, sieht der vorliegende Gesetzentwurf für ihre gemeinsamen Kinder die Option vor, einen Doppelnamen zu wählen, der aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzt ist. Dies soll dazu dienen, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen deutlicher zu dokumentieren. Diese Möglichkeit soll ebenso unverheirateten Eltern für ihre gemeinsamen Kinder offenstehen. Nichtverheirateten Lebenspartnern wird jedoch auch weiterhin untersagt, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen.

Vermeidung endloser Namensketten

Um die Entstehung von schier endlosen Namensketten zu verhindern, dürfen Doppelnamen ausschließlich aus zwei einzelnen Namen zusammengesetzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die bereits einen Doppel- oder Mehrfachnamen tragen, wenn sie heiraten. In solchen Fällen ist es gestattet, lediglich einen ihrer Einzelnamen für die Bildung des neuen gemeinsamen Ehedoppelnamens zu verwenden. Die gleiche Vorschrift findet auch Anwendung auf die Entstehung von Doppelnachnamen für Kinder bei ihrer Geburt.

Übergangsregelung für verheiratete Paare

Die Neuerungen sollen auch für bereits verheiratete Paare Vorteile mit sich bringen. Sollten die Ehepartner bisher noch keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben, wird ihnen die Möglichkeit geboten, dies nachzuholen. Ehegatten, die bereits einen gemeinsamen Ehenamen führen, haben innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Option, aus ihren vorhandenen Namen einen neu geschaffenen Ehedoppelnamen zu formen, wobei die neuen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Dennoch wird es nach der Reform weiterhin nicht erlaubt sein, ohne triftigen Grund Namensänderungen vorzunehmen.

Rückbenennung von einbenannten Stiefkindern

Für Kinder, die den Namen eines Stiefelternteils angenommen haben – also einbenannte Stiefkinder –, wird gemäß die Option eröffnet, ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Dies dient dem Zweck, in Situationen, in denen die Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil aufgelöst wird, dem Kind die Gelegenheit zu bieten, die Namensverbindung zum Stiefelternteil in der öffentlichen Wahrnehmung zu lösen. Diese Möglichkeit bleibt den Stiefkindern auch nach dem Verlassen des Haushalts der Stieffamilie erhalten. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, ist seine Zustimmung zur Rückbenennung erforderlich. Sobald das Kind das vierzehnte Lebensjahr erreicht, kann es die entsprechende Erklärung selbstständig abgeben, jedoch bedarf es hierbei der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung des Stiefelternteils zur Rückbenennung ist nicht notwendig.

Erweiterte Option für Scheidungskinder

Jugendlichen Kindern soll nach der Trennung ihrer Eltern die Chance gegeben werden, eventuelle Namensänderungen des Elternteils, bei dem sie wohnen, in gleicher Weise zu übernehmen. Zudem erhalten sie die Möglichkeit, den veränderten Familiennamen des Elternteils anzunehmen, bei dem sie leben.

Einwilligung der Kinder in Namensänderung bereits ab 5 Jahren erforderlich

Die Absicht zur Namensänderung kann mittels einer unkomplizierten Erklärung gegenüber dem Standesamt mitgeteilt werden. Bei Kindern unter 18 Jahren wird diese Erklärung durch die sorgeberechtigte Person abgegeben. Ab einem Alter von 5 Jahren ist die Zustimmung des Kindes zur Namensänderung notwendig

Geschlechtsangepasste Familiennamen

In einigen Sprachen (wie dem Sorbischen und Slawischen) variieren Familiennamen in ihrer Endung je nach Geschlecht des Familienmitglieds. Zum Beispiel wird der männliche Nachname „Kowalski“ in der weiblichen Form zu „Kowalska“. Diese Anpassung soll Betroffenen zukünftig auch in Deutschland ermöglicht werden und im Personenstandsregister eingetragen werden können. Diese Regelung soll ebenfalls für den Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes gelten. Die Anpassung des Namens soll durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt durchgeführt werden können.

Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption

Die bisherige verpflichtende Namensänderung im Zuge einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene erwachsene Person erhält zukünftig drei Möglichkeiten: die Beibehaltung ihres aktuellen Familiennamens, die Übernahme des Namens der adoptierenden Person oder die Kombination aus ihrem bisherigen Namen und dem Namen der adoptierenden Person. Im Fall der Adoption von Minderjährigen behält gemäß § 1757 des BGB das Kind weiterhin den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen.

Kein Verschmelzen von Nachnamen

Die Reform zielt nicht nur auf eine erhöhte Flexibilität ab, sondern hat auch das Ziel, die Bedeutung und Würde von Namen zu bewahren. Wie es bereits in Großbritannien der Fall ist, sollen Namensverschmelzungen auch zukünftig in Deutschland nicht erlaubt sein. Der Bundesjustizminister macht dies anschaulich klar, indem er das Beispiel anführt, dass die Familiennamen „Scholz“ und „Merz“ nicht einfach humorvoll zu „Schmerz“ kombiniert werden können.

Entwurf eines neuen Selbstbestimmungsgesetzes

Die Reform wird durch die Regelungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes begleitet, das ebenfalls bereits vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Gemäß diesen Bestimmungen soll jeder Mensch in Deutschland in einem unkomplizierten Verfahren beim Standesamt sein Geschlecht bestimmen und dementsprechend seinen Vornamen eigenständig festlegen können. Ebenso wird es möglich sein, den Familiennamen entsprechend dem aktuellen Geschlechtseintrag anzupassen.

Umsetzung der Reform für Anfang 2025 geplant

Die Umstellung des Namensrechts wird voraussichtlich erst im Mai 2025 in Kraft treten, um den Ämtern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer IT-Technik zu gewähren.

 

Fazit:

Mittlerweile steht die Selbstpräsentation der Individuen im Mittelpunkt, und der Name bildet einen Bestandteil unseres Rechts auf Persönlichkeit. Tatsächlich handelt es sich um den „ersten Schritt“ in der langen überfälligen Modernisierung des Familienrechts, welches nach wie vor von bürokratischen Hürden und veralteten Rollenverständnissen und unlogischen Regeln geprägt ist.