Weniger Elterngeld wegen Steuerklasse
Fast alle steuerpflichtigen Ehepartner bevorzugen die Steuerklassenkombination III und V, die dem besser verdienenden Partner ein erheblich höheres Netto-Gehalt verspricht. Dagegen sinkt das Netto-Einkommen des geringer verdienenden Partners in Klasse V drastisch. Dies ist dem Bericht zufolge in 90 Prozent aller Fälle die Ehefrau.
Wegen ihres geringeren Netto-Verdienstes fällt jedoch in der geförderten Elternzeit auch ihr Anspruch auf das monatliche Elterngeld deutlich geringer aus.
Bei einem Bruttojahresgehalt für den Ehemann von beispielsweise 48 000 Euro und von 24 000 Euro für die Ehefrau sei ihr Netto-Gehalt in der Steuerklasse V um 2872 Euro pro Jahr geringer als in der Steuerklasse IV, rechnet das Bundesfinanzministerium dem Bericht zufolge vor. Ihr Anspruch auf Elterngeld sinke daher um 140 Euro monatlich gegenüber der für sie günstigeren Steuerklasse IV. Auch ihr Krankengeld sei 243 Euro und ihr Arbeitslosengeld 149 Euro niedriger als in Steuerklasse IV.
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes eine Babypause einlegen oder ihre Arbeitszeit reduzieren. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt.