Kindergeld – alles Wichtige zum Thema
Jedes Kind in Deutschland hat Anspruch auf Kindergeld, unabhängig vom Einkommen seiner Eltern. Grundsätzlich jeder, der mit seinem Kind in Deutschland wohnt, kann Kindergeld erhalten. Ein Anspruch kann auch für ausländische Staatsangehörige mit Kindern bestehen, die in Deutschland wohnen und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Kindergeld soll 2025 durch die Kindergrundsicherung abgelöst werden. Das ist zumindest geplant. Das letzte Wort dazu ist noch nicht gesprochen.
Anspruch auf Kindergeld
Kindergeld ist eine Leistung des Staates, die an die Eltern eines Kindes ausgezahlt wird und zur Versorgung und Erziehung des Kindes dient. Es wird an Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit gezahlt, die in Deutschland wohnen. Eltern, die in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld.
Seit dem 1. Januar beträgt das Kindergeld pro Kind und Monat 250 Euro. Anspruchsberechtigt sind:
- alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- arbeitslose Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- Kinder in einer Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Das Kindergeld wird immer nur an einen Berechtigten, also an die Mutter oder den Vater, gezahlt. Sind die Eltern getrennt, erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld. Lebt das Kind bei beiden Eltern, können die Eltern bestimmen, an wen von beiden das Kindergeld gezahlt wird.
Tipp: Da Kindergeld im direkten Zusammenhang mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag steht, können Eltern nicht Kindergeld erhalten und zusätzlich den vollen Kinderfreibetrag steuerlich geltend machen. Das Finanzamt verrechnet das Kindergeld mit dem sich durch den Kinderfreibetrag ergebenden Steuervorteil.
Beantragung von Kindergeld
Eltern bekommen das Kindergeld nicht einfach so gezahlt, sondern müssen es bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Den Antrag sollten Eltern am besten gleich nach der Geburt des Kindes stellen. Eltern können den Antrag online ausfüllen und vorab an die Familienkasse übermitteln. Anschließend wird der Antrag noch ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Familienkasse geschickt.
Alternativ dazu können Eltern den Antrag auf Kindergeld auch vollständig digital an die Familienkasse übermitteln. Das klappt mit einem Elster-Zertifikat, das auch für die Steuererklärung genutzt wird. Solange es keine Veränderungen gibt, müssen Eltern das Kindergeld nicht jedes Jahr neu beantragen. Eltern müssen jedoch Veränderungen an die Familienkasse mitteilen, beispielsweise einen Umzug.
Wird das Kind volljährig, sollten Eltern rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag des Kindes einen neuen Antrag stellen, damit das Kindergeld nahtlos weitergezahlt wird. Die Familienkasse informiert jedoch rechtzeitig mit einem Schreiben an die Eltern darüber, dass ein neuer Antrag gestellt werden sollte. Zusammen mit dem neuen Antrag müssen Eltern den Nachweis einreichen, dass das Kind noch die Schule besucht, sich in der Ausbildung befindet oder studiert.
Tipp: Eine rückwirkende Beantragung von Kindergeld ist nur für maximal sechs Monate möglich. Wurde ein Kind geboren oder wurde es volljährig und der Antrag nicht sofort gestellt, zahlt die Familienkasse nur maximal sechs Monate nach Eingang des Antrags Kindergeld rückwirkend aus.
Neuerungen und Ansätze zur Kindergrundsicherung
Die Kindergrundsicherung soll nach den Plänen der Bundesregierung das Kindergeld ab dem 1. Januar 2025 ablösen. Anstelle von Kindergeld soll ein Garantiebetrag gewährt werden. Die Kindergrundsicherung soll Folgendes bündeln:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Bürgergeld
- Sozialhilfe für Kinder
- Teile des Bildungs- und Teilhabepakets
Da es bislang ungefähr 150 verschiedene Familienleistungen gibt, die bei unterschiedlichen Stellen beantragt werden müssen, beantragen viele Familien nicht die Leistungen, die ihnen tatsächlich zustehen. Das führt dazu, dass viele Kinder und Jugendliche in Deutschland armutsgefährdet sind, da sie die Leistungen nicht bekommen. Mit der Kindergrundsicherung soll das vermieden werden.
Gliederung der Kindergrundsicherung
Die Kindergrundsicherung soll aus einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag und aus einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag bestehen. Genau wie das Kindergeld soll der einkommensunabhängige Garantiebetrag bei 250 Euro pro Kind und Monat liegen. Auf der Grundlage des Existenzminimumberichts der Bundesregierung soll der Garantiebetrag alle zwei Jahre angepasst werden.
Der Zusatzbetrag soll nach Alter des Kindes gestaffelt sein. Bundesfamilienministerin Lisa Paus plant bis zu 530 Euro für jüngere Kinder und bis zu 636 Euro für ältere Kinder.
Die Bundesregierung hat lediglich die Eckdaten für die Kindergrundsicherung vorgelegt. Noch läuft ein Gesetzgebungsverfahren, bevor das Gesetz endgültig verabschiedet ist.
Pfändbarkeit von Kindergeld
Kindergeld darf nicht gepfändet werden, da es für die Versorgung des Kindes vorgesehen ist. Vor einer Pfändung ist Kindergeld dennoch nicht sicher, wenn es auf ein Konto gezahlt wird, von dem das Geld gepfändet wird. Zusammen mit anderen Bezügen wie Vermögen und Gehalt der Eltern kann das Kindergeld dann gepfändet werden.
Im Fall einer Privatinsolvenz eines Elternteils wird das Kindergeld gepfändet, wenn es auf das Konto gezahlt wird, von dem die Pfändung erfolgt. Der Insolvenzverwalter prüft nicht, woher das Geld kommt. Damit das Kindergeld nicht gefährdet ist, sollten Eltern unbedingt vorsorgen.
Steht eine Pfändung an, können Eltern ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes P-Konto, eröffnen. Das Kindergeld kann auf das P-Konto gezahlt werden und ist damit vor einer Pfändung sicher. Ein bereits vorhandenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden.
Auch ein P-Konto kann gepfändet werden, doch unterliegen bestimmte Zahlungen, zu denen auch das Kindergeld gehört, dem Pfändungsschutz. Das Kindergeld steht dem Kind und nicht dem Schuldner zu.